
Von Helga Baechler, Vermögensberaterin IAF · Stand 28. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten
Hast du keine Kinder? Dann ist ein Testament besonders wichtig. Ohne Testament bestimmt das Gesetz, wer dein Geld bekommt. Deine Partnerin, deine beste Freundin oder ein Hilfswerk bekommen dann nichts.
Viele denken dabei nicht an ihr Freizügigkeitskonto. Dort gelten andere Regeln. Dein Testament zählt dort nicht. In diesem Beitrag erfährst du, wer das Geld bekommt, was du selbst bestimmen kannst und wie die Auszahlung abläuft.
Gilt mein Testament für mein Freizügigkeitskonto?
Nein. Freizügigkeitsgeld gehört nicht zur Erbschaft. Wer es bekommt, steht im Gesetz. Zuerst kommen Ehepartner und Kinder mit Anspruch auf Waisenrente, dann Lebenspartner nach fünf Jahren, dann übrige Kinder, Eltern und Geschwister. Die Freizügigkeitsstiftung zahlt das Geld direkt an diese Personen aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Dein Testament gilt nicht für dein Freizügigkeitsgeld.
- Es gibt vier Gruppen. Die erste Gruppe, in der es jemanden gibt, bekommt alles.
- Bist du ledig und hast keine Kinder, bekommen meist deine Eltern und Geschwister das Geld. In der Regel alle gleich viel.
- Freunde oder Hilfswerke kannst du nicht einsetzen.
- Die Stiftung prüft, wer Anspruch hat, und zahlt direkt aus. Angehörige müssen den Tod aber melden.
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Warum ohne Kinder ein Testament wichtig ist
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Bist du ledig und hast keine Kinder, erben zuerst deine Eltern. Lebt ein Elternteil nicht mehr, bekommen deine Geschwister oder deren Kinder seinen Teil. Gibt es auf dieser Seite niemanden, geht alles an die andere Seite. Erst wenn es weder Eltern noch Geschwister, Nichten oder Neffen gibt, kommen die Grosseltern und ihre Nachkommen zum Zug. Gibt es auch dort niemanden, erbt der Staat, also der Kanton oder die Gemeinde.
Deine Lebenspartnerin oder dein Lebenspartner erbt ohne Testament nichts. Auch nicht nach 20 Jahren. Mehr dazu liest du in Nachteil Konkubinat.
Seit 2023 haben Eltern keinen Pflichtteil mehr. Ein Pflichtteil ist ein Mindestanteil, den man jemandem nicht wegnehmen darf. Bist du unverheiratet und hast keine Kinder, bist du deshalb völlig frei. Du kannst dein ganzes Vermögen deiner Partnerin, einer Freundin oder einem Tierheim geben.
Schreib dein Testament von Anfang bis Ende von Hand, mit Datum (Tag, Monat, Jahr) und Unterschrift. Ein Ort ist nicht nötig. Alternativ lässt du es bei einer Notarin öffentlich beurkunden. Bewahre es sicher auf, zum Beispiel bei einer Notarin oder bei der Hinterlegungsstelle deines Kantons. Und sag deinen Angehörigen, wo es liegt.
Gehört Freizügigkeitsgeld zur Erbschaft?
Nein. Freizügigkeitsgeld ist Geld aus der Pensionskasse. Es kommt auf ein Freizügigkeitskonto, wenn du keine Pensionskasse hast. Zum Beispiel nach einer Kündigung, während einer Auszeit vom Job oder kurz vor der Pension. Es bleibt aber Geld für deine Vorsorge. Und für Vorsorgegeld gelten eigene Regeln.
- Dein Testament zählt für dieses Geld nicht.
- Das Geld geht an sogenannte Begünstigte. Das sind die Personen, die laut Gesetz Anspruch haben. Sie sind nicht immer gleich wie deine Erben.
- Die Stiftung zahlt direkt an die Begünstigten. Das Geld kommt nicht in die Erbteilung.
- Laut Bundesgericht zählt es im Normalfall auch nicht für Pflichtteile (BGE 129 III 305).
Beispiel. Lara ist 46, ledig und hat keine Kinder. In ihrem Testament gibt sie alles ihrer besten Freundin Mia und einem Tierheim. Ihre Eltern und ihr Bruder leben noch. Lara stirbt unerwartet. Ihr Bankkonto und ihre Aktien gehen an Mia und das Tierheim. Die CHF 90’000 auf ihrem Freizügigkeitskonto gehen aber an ihre Eltern und ihren Bruder. Jede Person bekommt CHF 30’000. Mia bekommt davon nichts.
Was gilt für welches Geld?
Nicht jedes Geld wird gleich vererbt. Diese Übersicht hilft dir.
| Dein Geld | Wer entscheidet, wer es bekommt? |
|---|---|
| Bankkonto, Depot, Wohnung, Auto | Dein Testament. Ohne Testament das Erbrecht. |
| Freizügigkeitskonto | Die Begünstigtenordnung in Art. 15 der Freizügigkeitsverordnung |
| Säule 3a | Eine eigene Begünstigtenordnung, mehr in Wer bekommt mein 3a-Geld? |
| Pensionskasse | Das Reglement deiner Pensionskasse |
Wer bekommt das Freizügigkeitsguthaben?
Die Reihenfolge steht in Artikel 15 der Freizügigkeitsverordnung. Alle Freizügigkeitsstiftungen müssen sich daran halten, auch finpension. Es gibt vier Gruppen.
- 1Ehepartner und Kinder mit Waisenrente. Dein Ehepartner oder deine eingetragene Partnerin bzw. dein eingetragener Partner. Dazu deine Kinder unter 18 oder in Ausbildung bis 25. Auch ein geschiedener Ehepartner kann dazugehören, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und er laut Scheidungsurteil eine Rente oder Kapitalabfindung bekam.
- 2Lebenspartner und unterstützte Personen. Deine Lebenspartnerin oder dein Lebenspartner, wenn ihr bis zu deinem Tod mindestens fünf Jahre ohne Unterbruch zusammengelebt habt. Oder wenn die Person für gemeinsame Kinder sorgen muss. Dazu Personen, die du stark finanziell unterstützt hast.
- 3Familie. Deine älteren Kinder, deine Eltern und deine Geschwister.
- 4Übrige Verwandte, die laut Gesetz erben. Zum Beispiel Nichten, Neffen, Grosseltern, Onkel, Tanten oder Cousins. Der Staat bekommt nichts.
Die Regel ist einfach. Die erste Gruppe, in der es jemanden gibt, bekommt alles. Die anderen Gruppen bekommen nichts. Sind in einer Gruppe mehrere Personen, bekommen bei finpension alle gleich viel, ausser du hast die Anteile selbst festgelegt. Einzelne Stiftungen teilen anders, zum Beispiel drei Viertel für den Ehepartner und ein Viertel für die Kinder. Schau deshalb ins Reglement deiner Stiftung.
Achtung, anders als beim Erbrecht
In Gruppe 3 stehen Eltern, Geschwister und ältere Kinder laut Verordnung zusammen. Einzelne ältere Reglemente setzen die Eltern noch vor die Geschwister. Leben beide Eltern und hast du zwei Geschwister, bekommen alle vier je 25 %. Beim Erbrecht würden nur deine Eltern erben. Bei der Säule 3a kommen die Eltern vor den Geschwistern.
Wer bekommt das Geld, wenn du keine Kinder hast?
| Deine Situation | Wer bekommt das Freizügigkeitsgeld? |
|---|---|
| Verheiratet | Dein Ehepartner bekommt alles |
| Ledig, seit mehr als fünf Jahren mit Partner zusammen | Dein Partner bekommt alles, noch vor deinen Eltern |
| Ledig, seit drei Jahren mit Partner zusammen | Deine Eltern und Geschwister. Dein Partner nicht. |
| Ledig, Eltern und zwei Geschwister leben | Alle vier je 25 % |
| Ledig, Eltern gestorben, Geschwister leben | Deine Geschwister, alle gleich viel |
| Ledig, keine Eltern und keine Geschwister | Übrige Verwandte wie Nichten, Neffen, Onkel oder Tanten |
Schnell-Check · wer bekommt dein Freizügigkeitsgeld?
Beantworte vier Fragen. Du siehst sofort, welche Gruppe heute zum Zug käme.
1. Bist du verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft?
2. Hast du Kinder unter 18 oder in Ausbildung bis 25?
3. Lebst du seit mindestens fünf Jahren mit einem Partner zusammen, oder habt ihr gemeinsame Kinder?
4. Leben deine Eltern, Geschwister oder ältere Kinder?
Vereinfachter Check ohne Gewähr. Personen, die du stark finanziell unterstützt hast, zählen ebenfalls zu Gruppe 2.
Kann Geld bekommen
- Ehepartner
- Lebenspartner nach fünf Jahren
- Personen, die du stark unterstützt hast
- Eltern, Geschwister, Kinder
- Übrige Verwandte, die laut Gesetz erben
Bekommt nichts
- Freunde, die du nicht unterstützt hast
- Patenkinder, die nicht verwandt sind
- Hilfswerke und Vereine
- Gemeinde und Kanton
- Personen, die nur im Testament stehen
Was du selbst bestimmen kannst
Die Reihenfolge der Gruppen kannst du nicht ändern. Ein paar Dinge kannst du aber regeln. Wichtig ist, dass du sie schriftlich bei deiner Freizügigkeitsstiftung meldest. Im Testament reicht es nicht.
1. Anteile festlegen
Du kannst bestimmen, wer in einer Gruppe wie viel bekommt. Zum Beispiel deine Mutter 40 %, dein Vater 40 % und dein Bruder 20 %. Ganz ausschliessen kannst du jemanden aus der Gruppe meist nicht.
2. Lebenspartner melden
Lebst du ohne Trauschein mit jemandem zusammen? Dann melde diese Person schon heute bei der Stiftung. Viele Stiftungen suchen nicht selbst nach Lebenspartnern. Nach deinem Tod muss dein Partner die fünf Jahre belegen, zum Beispiel mit Wohnsitzbestätigungen der Gemeinde. Bist du verheiratet, kannst du Personen aus Gruppe 2 neben deinen Ehepartner stellen.
3. Ab 1. Juni 2027 gilt eine Untergrenze
Der Bundesrat hat neue Regeln beschlossen. Ab 1. Juni 2027 muss jede Person in Gruppe 1 und 2 mindestens 10 % bekommen. Hast du schon Anteile festgelegt, prüf sie nach diesem Datum noch einmal. Für Gruppe 3 und 4 gibt es keine Untergrenze.
4. Das Geld beziehen
Ab fünf Jahre vor deinem AHV-Referenzalter kannst du dir das Freizügigkeitsgeld auszahlen lassen. Früher geht es nur in Ausnahmen, etwa bei Auswanderung, Selbständigkeit oder für eigenes Wohneigentum. Dann ist es normales Vermögen. Und für normales Vermögen gilt wieder dein Testament. So kann am Ende doch deine Freundin oder ein Hilfswerk etwas bekommen. Beim Bezug zahlst du aber Steuern. Wie du diese senkst, liest du in Pensionskasse splitten.
Fängst du bei einem Arbeitgeber mit Pensionskasse an, musst du das Freizügigkeitsgeld dorthin überweisen. Dann gelten die Regeln deiner Pensionskasse. Schau auch dort nach, wer im Todesfall Geld bekommt.
Warnliste, diese Fehler passieren oft
Diese Fehler sehe ich immer wieder. Sie können deine Liebsten viel Geld kosten.
- Lebenspartner nur im Testament nennen. Für das Freizügigkeitsgeld zählt das nicht. Melde deinen Partner direkt bei der Stiftung.
- Die Freundin im Testament bedenken und denken, das reicht. Freunde können dein Freizügigkeitsgeld nicht bekommen, ausser du hast sie stark unterstützt.
- Konten vergessen. Wer mehrmals den Job gewechselt hat, hat oft mehrere Freizügigkeitskonten. Niemand weiss davon.
- Anteile nur bei einer Stiftung melden. Die Regel gilt pro Konto. Hast du zwei Stiftungen, musst du beide informieren.
- Nach Trennung oder neuer Beziehung nichts anpassen. Die alte Begünstigung gilt dann oft weiter.
- Glauben, die Erben regeln das. Willensvollstrecker und Erben sind dafür nicht zuständig. Die Stiftung zahlt direkt.
So läuft es im Todesfall ab
Jede Stiftung arbeitet etwas anders. Meist läuft es aber so ab.
- 1Den Tod melden. Die Stiftung erfährt es nicht von selbst. Angehörige, Begünstigte oder der Willensvollstrecker müssen sich melden. Der Willensvollstrecker ist die Person, die im Testament den Nachlass regeln soll.
- 2Unterlagen schicken. Meist braucht es den Todesschein, eine Erbbescheinigung oder einen Familienausweis, eine Ausweiskopie und die Bankverbindung der Begünstigten. Lebenspartner müssen das Zusammenleben belegen.
- 3Die Stiftung prüft. Sie schaut, welche Gruppe Geld bekommt und wer wie viel. Hast du Anteile festgelegt, gelten diese.
- 4Wertschriften werden verkauft. Hast du dein Geld investiert, verkauft die Stiftung die Fonds. Das Geld kommt auf das Freizügigkeitskonto.
- 5Das Geld wird ausbezahlt. Jede begünstigte Person bekommt ihren Teil direkt auf ihr Konto. Bei finpension spätestens 30 Tage, nachdem alle Unterlagen da sind.
- 6Steuern. Die Stiftung meldet die Auszahlung dem Steueramt. Die Begünstigten zahlen eine eigene Steuer darauf. Sie ist tiefer als die Steuer auf einen Lohn.
Deine Notfallmappe · das sollte drin sein
Leg eine Mappe an, auf Papier oder digital. Sag einer Vertrauensperson, wo sie liegt.
Wer kümmert sich um was?
Um das Freizügigkeitsgeld kümmert sich nur die Stiftung. Sie entscheidet nach dem Gesetz, wer Geld bekommt, und zahlt direkt aus.
Der Willensvollstrecker oder die Erben kümmern sich um den Rest. Also um Bankkonto, Aktien, Wohnung, Auto und Schulden. Das Freizügigkeitsgeld gehört nicht dazu. Der Willensvollstrecker kann der Stiftung aber den Tod melden und beim Ausfüllen helfen.
Das grösste Risiko ist, dass niemand vom Konto weiss. Die Stiftung sucht nicht selbst nach den Begünstigten. Schreib deshalb auf, wo du Vorsorgegeld hast. Und leg die Liste zum Testament. Wie das geht, liest du in Wissen deine Angehörigen, wo du überall Geld hast? Vergessene Konten findest du über die Zentralstelle 2. Säule. Mehr dazu in Vergessenes Vorsorgeguthaben finden.
Checkliste für Menschen ohne Kinder
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Wie du dich und deine Liebsten gut absicherst, liest du in Vorsorge Schweiz erklärt. Weitere Tipps zur Freizügigkeit findest du in 7 teure Fehler beim Freizügigkeitskonto. Und wenn du dein übriges Geld anlegen willst, hilft dir mein Guide Investieren für Anfänger.
Häufige Fragen
Gilt mein Testament für mein Freizügigkeitskonto?
Nein. Freizügigkeitsgeld gehört nicht zur Erbschaft. Wer es bekommt, regelt Artikel 15 der Freizügigkeitsverordnung.
Wer bekommt mein Freizügigkeitsgeld, wenn ich ledig bin und keine Kinder habe?
Zuerst ein Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren Zusammenleben und Personen, die du stark unterstützt hast. Gibt es niemanden, bekommen deine Eltern und Geschwister das Geld, in der Regel alle gleich viel. Danach kommen übrige Verwandte wie Nichten und Neffen.
Kann ich mein Freizügigkeitsgeld einer Freundin oder einem Hilfswerk geben?
Nicht, solange das Geld auf dem Freizügigkeitskonto liegt. Eine Ausnahme sind Personen, die du stark finanziell unterstützt hast. Ab fünf Jahre vor dem AHV-Alter kannst du das Geld beziehen. Dann gilt dafür dein Testament.
Wer kümmert sich im Todesfall um die Auszahlung?
Die Freizügigkeitsstiftung. Sie prüft, wer Anspruch hat, und zahlt direkt aus. Angehörige müssen ihr den Tod melden und die Unterlagen schicken.
Müssen die Begünstigten Steuern zahlen?
Ja. Sie zahlen eine eigene Steuer auf die Auszahlung. Sie ist tiefer als die Steuer auf einen Lohn und hängt vom Wohnkanton ab.
Was passiert, wenn niemand von meinem Freizügigkeitskonto weiss?
Dann wird das Geld vielleicht nie ausbezahlt. Die Stiftung sucht nicht selbst nach den Begünstigten. Schreib deshalb auf, wo du Vorsorgegeld hast.
Fazit
Ohne Kinder ist ein Testament ein Muss. Es regelt aber nicht alles. Dein Freizügigkeitsgeld folgt eigenen Regeln und geht oft an andere Personen. Prüf deshalb jedes Vorsorgekonto. Melde Lebenspartner und Anteile schriftlich bei der Stiftung. Und sorg dafür, dass deine Angehörigen von deinen Konten wissen.
Weiterlesen
- Wer bekommt mein 3a-Geld? →
- Wissen deine Angehörigen, wo dein Geld ist? →
- Freizügigkeitskonto eröffnen →
- Heiraten oder Konkubinat? →
Quellen
- Freizügigkeitsverordnung FZV, Art. 15 und 16
- finpension Freizügigkeitsstiftung, Reglement, Ziff. 8, 10 und 12
- finpension Freizügigkeitsstiftung, Gebührenordnung ab 1. Juli 2026
- Bundesrat, Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule, 12. Juni 2026
- ZGB, Art. 458 bis 466 (gesetzliche Erbfolge) und Art. 505 (eigenhändiges Testament)
- BGE 129 III 305, Freizügigkeitsguthaben und Nachlass
- Beobachter, Neues Erbrecht ab 2023
- koordination.ch, Begünstigte Personen nach Art. 15 FZV
Über die Autorin
Helga Baechler ist Finanzbloggerin und zertifizierte Vermögensberaterin IAF. Sie schreibt auf liebefinanzen.ch über ETFs, Säule 3a, Dividenden und Vermögensaufbau in der Schweiz.
Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, nur zur Information. Die Reglemente der Stiftungen können im Detail abweichen. Bei grossen Vermögen oder komplizierten Familien lass dich beraten. Stand Oktober 2026.

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